Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

  • Was passiert eigentlich, wenn Sie selbst oder Ihr (Ehe-) Partner durch Unfall oder Krankheit plötzlich nicht mehr in der Lage sind, alltägliche Angelegenheiten selbst zu organisieren oder wichtige Entscheidungen zu treffen? Darf der (Ehe-) Partner diese Angelegenheiten regeln, z.B. über das Vermögen verfügen oder die medizinische Betreuung organisieren?
  • Die Antwort lautet nein, denn kein Volljähriger darf für einen anderen Entscheidungen treffen, es sei denn, er ist durch ein Gerichtsverfahren zum Betreuer eingesetzt oder es liegt eine Vollmacht vor. Um Sie auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bestmöglich abzusichern, bietet Ihnen unser Partner die Monuta als zusätzlichen Service kostenfreie und juristisch geprüfte Vorlagen für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, welche Sie über uns hier anfordern können.
  • Hier Info des des BMJV einsehen.

Was regelt die Patientenverfügung?

  • Die Patientenverfügungsorgt dafür, dass im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit die Ärzte und auch die Angehörigen beziehungsweise Betreuer genau wissen, ob, wie und wie lange der Patient medizinisch behandelt werden möchte.Das 2009 verabschiedete "dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" verankert die Patientenverfügung im Betreuungsrecht.
  • Damit ist der Wille des Patienten bindend und von Ärzten, Betreuern und Angehörigen zu beachten.
  • Eine eindeutig und situationsbezogen formulierte Patientenverfügung sagt dem behandelnden Arzt, was er im Sinne des Patienten tun darf und was nicht.
  • Eine Formulierung wie „unwürdiges Dahinvegetieren“ sagt beispielsweise gar nichts aus, denn sie ist von den Wertvorstellungen des jeweiligen Patienten geprägt und damit nicht allgemeingültig.
  • Formulierungen müssen konkret sein, um Gültigkeit zu haben.

Was regelt die Vorsorgevollmacht?

  • Ein Beispiel aus dem Leben: Erleidet der Ehemann einen Schlaganfall und ist hilflos ans Bett gefesselt, kann, wenn vorher bevollmächtigt, seine Ehefrau seine Angelegenheiten erledigen.
  • Liegt allerdings keine Vorsorgevollmacht vor, kommt der „Fall“ vor das Betreuungsgericht.
  • Denn die aktuellen Gesetze besagen, dass kein Volljähriger für einen anderen Entscheidungen treffen darf, es sei denn, er ist durch ein Gerichtsverfahren zum Betreuer eingesetzt worden, oder es liegt eine Vorsorgevollmacht vor.
  • In der Vorsorgevollmacht kann jeder frei bestimmen, wem er seine finanziellen, medizinischen und organisatorischen Angelegenheiten überantworten möchte.
  • Für die Angehörigen ist dies im Zweifelsfall eine große Erleichterung, denn ein vom Gericht eingesetzter Betreuer ist nicht verpflichtet sich mit ihnen über die Betreuung und die Verwendung des Vermögens des Betroffenen auseinanderzusetzen.
  • Die Vollmacht muss schriftlich verfasst und in besonderen Fällen (z.B. wenn es um den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Bankgeschäfte geht) auch notariell beglaubigt werden.
  • Da die Vorsorgevollmacht ab dem Tag gilt, an dem sie unterschrieben wurde, sollte eine missbräuchliche Verwendung durch sichere Verwahrung ausgeschlossen werden.

Wichtig: Registrieren Sie Ihre Vorsorgeverfügungen bei bei der Bundesnotarkammer Registrieren Sie Ihre Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Das Betreuungsgericht prüft immer erst, ob dort eine Registrierung erfolgt ist.